DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Besondere Bestimmungen für Rammarbeiten

4.4.1
Benutzen der Absteck- und Halteeinrichtungen

Bären, Rammhauben und Fördergefäße sind gegen ungewolltes Herabfallen zu sichern. Erfordert das Rammverfahren, dass Versicherte im Gefahrbereich direkt unter dem Rammbär arbeiten, ist vor dem Aufnehmen bzw. Ablegen eines Rammelements eine mechanische Verriegelung, z.B. durch eine Absteckeinrichtung, vorzunehmen.

4.4.2
Beobachten und Unterbrechen des Ramm- und Ziehvorgangs

Ramm- und Ziehvorgänge müssen ständig beobachtet und beim Auftreten einer Gefahr sofort unterbrochen werden.

4.4.3
Sicherung gegen Umfallen

Rammelemente sind während aller Arbeitsprozesse gegen Umfallen zu sichern.

Eine Sicherung gegen Umfallen ist z.B. gegeben, wenn die Rammelemente durch Führungen oder Halterungen an der Ramme, durch entsprechende Hilfskonstruktionen oder ausreichendes Einbinden in den Baugrund gehalten werden.