DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau

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Abschnitt 4.1 - 4 Arbeiten im Spezialtiefbau

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1
Leitung und Aufsicht

4.1.1.1

Arbeiten des Spezialtiefbaus müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.1.2

Arbeiten des Spezialtiefbaus müssen durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; sie müssen während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein.

Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Hinsichtlich Pflichtenübertragung siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.2
Gefährdungsermittlung und Unterweisung

4.1.2.1

Der Unternehmer hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes festzulegen.

Maßnahmen vor Arbeitsbeginn siehe auch Abschnitt 4.1.8.

4.1.2.2

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren arbeitsplatzbezogen informiert, sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren vor der Beschäftigung und danach bei Bedarf in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

4.1.2.3

Müssen Arbeiten in Gefahrbereichen ausgeführt werden, sind bei der Unterweisung die hierbei zu beachtenden besonderen Maßnahmen zu vermitteln.

4.1.2.4

Der Unternehmer hat zu ermitteln, welche Gefahrstoffe im Betrieb eingesetzt werden und welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen können. Er hat den Einsatz solcher Stoffe zu regeln und festzulegen, welche Schutzmaßnahmen zu beachten sind.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung mit den entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe sowie Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Gefahrstoffe im Spezialtiefbau sind z.B.

  • Zusatzmittel,

  • Injektionsharze zur Abdichtung,

  • Beschichtungs- und Anstrichmaterialien,

  • Säuren.

4.1.3
Koordinierung

4.1.3.1

Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen, gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine geeignete Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Für diese Aufgabe geeignet sind z.B. Personen, mit

  • einschlägiger beruflicher Ausbildung und Qualifikation

    und

  • den zum Koordinieren erforderlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten.

4.1.3.2

Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit dem für die Baustelle bestellten Koordinator des Auftraggebers abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

4.1.4
Alleinarbeit

Grundsätzlich darf eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Im Rahmen der Gefährdungsermittlung nach Abschnitt 4.1.2 hat der Unternehmer festzulegen, für welche Arbeiten Alleinarbeit nicht zulässig ist. In einer Betriebsanweisung ist festzulegen, welche Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit vorzusehen sind. Insbesondere sind die Überwachung, Meldesysteme und die Organisation der Ersten Hilfe zu regeln.

"Gefährliche Arbeiten" siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.5
Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten arbeitsmedizinisch betreut und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen durch z.B. Lärm, Vibration, Staub, Umgang mit Gefahrstoffen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Hinweis:

Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Nachdruckfassung liegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Nachtragsentwurf zur arbeitsmedizinische Vorsorge zur Genehmigung vor, der als Fünfter Abschnitt in die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) eingefügt werden soll.

4.1.6
Erste Hilfe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    die für Rettung aus Gefahr und für Erste Hilfe erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung stehen

    und

  2. 2.

    Meldeeinrichtungen vorhanden sind sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Siehe §§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).

4.1.7
Persönliche Schutzausrüstungen

4.1.7.1
Bereitstellung

Der Unternehmer hat für Arbeiten des Spezialtiefbaus den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    Kopfschutz (Schutzhelme),

  2. 2.

    Fußschutz (Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsgummistiefel mit durchtrittsicherem Unterbau),

  3. 3.

    Handschutz (Schutzhandschuhe),

  4. 4.

    erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen wie

    • Gehörschutz,

    • Augenschutz,

    • Hautschutz,

    • besondere Schutzkleidung, z.B. bei Schweißarbeiten, beim Umgang mit Gefahrstoffen,

    • Atemschutz,

    • Anseilschutz,

    • Rettungswesten.

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) entsprechen.

Siehe auch § 2 der PSA-Benutzungsverordnung und BG-Regeln "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen" (BGR 189 bis 201).

4.1.7.2
Benutzung

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.

Siehe § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.8
Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

4.1.8.1

Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.

Gefahren können ausgehen z.B. von

  • elektrischen Anlagen,

  • Rohrleitungen,

  • Schächten,

  • Kanälen,

  • Anlagen mit Explosionsgefahr,

  • maschinellen Anlagen und Einrichtungen,

  • Kran- und Förderanlagen,

  • in Betrieb befindlichen Anlagen, die im Arbeitsbereich liegen.

4.1.8.2

Sind Anlagen oder Stoffe nach Abschnitt 4.1.8.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.

Ist mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen zu rechnen oder kann das Auftreten von Gefahrstoffen vermutet werden, wird verwiesen auf

Sind Erdleitungen vorhanden, so können Lage und Verlauf durch Rückfrage bei den Leitungsbetreibern und durch Anlegen von Suchgräben oder durch Kabelsuchgeräte ermittelt werden.

Erforderliche Schutzmaßnahmen sind z.B.:

  • Kennzeichnen des Leitungsverlaufs vor Beginn der Arbeiten,

  • Umlegen gefährdeter Leitungen,

  • Befestigen, Unterstützen oder Abfangen freigelegter Leitungen,

  • Schwingungsgeschütztes Aufhängen erschütterungsgefährdeter Leitungen.

4.1.8.3

Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung durch Gefahrstoffe oder das Vorhandensein von Kampfmitteln, z.B. Bombenblindgänger, nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Erkundung und eine Abschätzung der von diesen möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Der Unternehmer ist verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten die ihm vom Bauherrn (Auftraggeber) zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen oder Kampfstoffen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Bauherrn auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Unternehmer den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind.

4.1.8.4

Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen und Stoffen nach Abschnitt 4.1.8.1 oder 4.1.8.2 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Besteht eine Gefährdung, sind Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

Sicherungsmaßnahmen sind z.B.

  • Absperren des Gefahrbereiches,

  • Versicherte und Passanten warnen und fernhalten,

  • Rauchverbot.

4.1.8.5

Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Sicherheitsabstände der Tabelle 1 einzuhalten.

Tabelle 1: Sicherheitsabstände
Nennspannung
(Volt)
Sicherheitsabstand
(Meter)
bis 1000 V1,0 m
über 1 kV bis 110 kV3,0 m
über 110 kV bis 220 kV4,0 m
über 220 kV bis 380 kV
oder bei unbekannter Nennspannung
5,0 m

Bei Annäherung an elektrische Freileitungen sind alle Arbeitsbewegungen der Maschinen zu berücksichtigen, z.B. die Mäklerstellungen, das Pendeln von Seilen, die Abmessungen von angeschlagenen Lasten. Es ist sicherzustellen, dass diese Bewegungen ebenso wie Bewegungen des Trägergerätes z.B. beim Fahren über Bodenunebenheiten, Windbewegungen der Last bzw. der Freileitung nicht dazu führen, dass die vorstehend genannten Sicherheitsabstände unterschritten werden.

4.1.8.6

Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer in Abstimmung mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.

Andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z.B. sein

  • Abschalten des Stromes,

  • Verlegen der Freileitung,

  • Verkabelung oder Begrenzung des Arbeitsbereiches der Maschine.

4.1.9
Arbeitsplätze und Verkehrswege

4.1.9.1

Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.

4.1.9.2

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, dass sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Trittsicherheit, Abmessungen, Beleuchtung und Belüftung.

Arbeitsplätze und Verkehrswege sind arbeitsplatzspezifisch zu berücksichtigen, z.B. beim

  • Ein- und Ausbau von Bohrwerkzeugen,

  • Einheben von Bewehrung, Ankern und Trägern,

  • Nachladen von Gestängemagazinen,

  • Betonieren.

4.1.10
Absturzsicherungen

4.1.10.1
Seitenschutz

Als Absturzsicherung muss 3teiliger Seitenschutz vorhanden sein

  1. 1.

    unabhängig von der Absturzhöhe an

    • Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

    • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;

  2. 2.

    bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen, z.B. Mischanlagen, Injektionsanlagen;

  3. 3.

    bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.

4.1.10.2
Anseilschutz

Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nicht eingesetzt werden und sind Fanggerüste oder -netze unzweckmäßig, muss Anseilschutz verwendet werden. Dabei hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 die Anschlagpunkte festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Anseilschutz siehe BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche, in die das Sicherheitsseil eingehangen werden kann und die in der Lage sind, eine Belastung von 7,5 kN aufzunehmen.

4.1.10.3
Arbeiten am, auf und über Wasser

Kann eine Absturzsicherung nach Abschnitt 4.1.10.1 oder 4.1.10.2 nicht verwendet werden, müssen beim Arbeiten an, auf und über dem Wasser und beim Begehen von Verkehrswegen über dem Wasser automatische aufblasbare Rettungskragen getragen werden. Zusätzlich müssen Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Hinsichtlich zusätzlicher Rettungsmittel wird dies erreicht, wenn z.B. Rettungsringe und Beiboote nach DIN EN 1914 "Fahrzeuge in der Binnenschifffahrt; Beiboote" bereitgehalten werden. Die Boote müssen einsatzbereit und bei stark strömenden Gewässern (v > 3m/s) zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein.

4.1.10.4
Aufstiege und Steigleitern an Maschinen des Spezialtiefbaus

Beim Benutzen von Aufstiegen und Steigleitern mit mehr als 3 m Absturzhöhe über Flur müssen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz verwendet werden.

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz sind z.B.

  • zwangläufig zur Wirkung kommende Steigschutzeinrichtungen,

  • durchgehender Rückenschutz.

4.1.11
Lärm

Für Arbeitsplätze in Lärmbereichen gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).

Einzelne Arbeitsplätze des Spezialtiefbaus sind nach den Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) den Lärmbereichen zuzuordnen.

Bei Lärmbereichen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Maßnahmen zur Lärmdämmung nach dem Stand der Technik,

  • die Verpflichtung Gehörschutz zu benutzen,

  • arbeitsmedizinische Betreuung.

4.1.12
Einsatz von Maschinen

4.1.12.1
Maschinenführer

Mit dem selbstständigen Führen und Warten von Maschinen des Spezialtiefbaus dürfen nur Personen beauftragt werden,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • die im Führen und Warten der Maschinen sowie in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

    und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie sind vom Unternehmer schriftlich als Maschinenführer zu beauftragen.

Empfohlen wird eine Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr- und Steuertätigkeiten".

Bei der Unterweisung muss insbesondere der Inhalt der Betriebsanleitung sowie der übrigen für den sicheren Betrieb der Maschinen notwendigen Regelwerke vermittelt werden. Die Unterweisung muss neben dem theoretischen Teil auch die praktische Einweisung an der Maschine sowie Übungsarbeiten unter Aufsicht beinhalten.

4.1.12.2
Aufenthalt im Gefahrbereich

4.1.12.2.1

Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten.

4.1.12.2.2

Befinden sich Unbefugte im Gefahrbereich, hat der Maschinenführer die Arbeit solange einzustellen, bis diese den Gefahrbereich verlassen haben.

4.1.12.2.3

Sind Arbeiten auszuführen, bei denen sich Personen im Gefahrbereich aufhalten müssen, hat der Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.

Schutzmaßnahmen können sein:

  • Einsatz von Überwachungseinrichtungen,

  • Einsatz von Kommunikationsmitteln,

  • Einsatz von Sicherheitsschaltungen/Verriegelungen,

  • Einsatz von Sicherungsposten.

4.1.12.2.4

Bei Arbeiten im Gefahrbereich haben die Versicherten

  • die festgelegten Schutzmaßnahmen zu beachten,

  • vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit dem Maschinenführer aufzunehmen

    und

  • die Arbeitsweise miteinander abzustimmen.

Die Kontaktaufnahme kann z.B. durch Handzeichen mit Sichtkontakt erfolgen.

4.1.12.2.5

Ist die Sicht des Maschinenführers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt, muss der Maschinenführer eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch eine feste Absperrung zu sichern.

4.1.12.3
Bestimmungsgemäße Verwendung

4.1.12.3.1

Maschinen des Spezialtiefbaus dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden.

Die bestimmungsgemäße Verwendung ist dann gegeben, wenn

  • die dafür festgelegten Angaben des Herstellers der Maschine und ihrer Anbauausrüstung in der Betriebsanleitung

    und

  • die für den Betrieb maßgebenden Vorschriften

eingehalten werden.

Fehlt diese Festlegung in der Betriebsanleitung oder muss von ihr abgewichen werden, bestimmt der Unternehmer die Bedingungen für die bestimmungsgemäße Verwendung.

4.1.12.3.2

Die Betriebsanleitung des Herstellers muss an der Einsatzstelle vorhanden sein.

4.1.12.4
Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.1.12.4.1

Für Maschinen des Spezialtiefbaus muss die Standsicherheit durch Berechnung nachgewiesen werden, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist. Die Standsicherheitsberechnung muss alle bestimmungsgemäßen Betriebszustände umfassen.

4.1.12.4.2

Die Ergebnisse der Standsicherheitsberechnung sind in die Betriebsanleitung und die gegebenenfalls zu erstellenden Traglasttabellen aufzunehmen. Diese sind beim Betrieb zu beachten.

Siehe auch DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit" und DIN EN 996 "Rammausrüstung; Sicherheitsanforderungen".

4.1.12.4.3

Maschinen des Spezialtiefbaus dürfen nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt, betrieben und verfahren werden. Dabei sind die Einsatzgrenzen, z.B. Neigungen und Bodenpressungen, die dem Standsicherheitsnachweis zu Grunde liegen und die in der Betriebsanleitung enthalten sind, zu beachten.

Ungenügend tragfähiger Untergrund kann z.B. durch die Verwendung lastverteilender Platten, Bodenaustausch oder Bodenvermörtelung in seiner Tragfähigkeit verbessert werden.

4.1.12.4.4

Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.

4.1.12.4.5

Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen überwacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn

  • die Arbeiten nach längerer Unterbrechung wieder aufgenommen werden

    oder

  • Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können.

Mängel und Gefahrzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, sind z.B.

  • Sturm, starker Regen, Frost und ähnliche Naturereignisse,

  • heftige Erschütterungen durch Rammungen, Sprengungen, Fahrzeugverkehr.

4.1.12.5
Hebevorgänge

4.1.12.5.1
Hebeanwendungen beim Bohren, Rammen und Ziehen

Winden von Maschinen des Spezialtiefbaus, die direkt an Bohr-, Ramm- oder Ziehprozessen beteiligt sind, müssen, sofern sie Einfluss auf die Standsicherheit haben, mit Anzeigeeinrichtungen für den aktuellen Seilzug/die aktuelle Hakenlast oder Seilzugbegrenzern ausgerüstet sein. Im Sichtfeld des Maschinenführers muss eine Traglasttabelle angeordnet sein, die den erlaubten Seilzug anzeigt.

Bau- und Ausrüstungsanforderungen an Winden, Seile und Umlenkrollen von Maschinen des Spezialtiefbaus sind in den entsprechenden Europäischen Normen geregelt.

4.1.12.5.2
Sonstige Hebeanwendungen

Hebeanwendungen, die nicht direkt an dem Bohr-/Rammprozess beteiligt sind, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

  • die Forderungen des Abschnittes 4.1.12.5.1 eingehalten

    und

  • die Einrichtungen gegen Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit oder Überschreiten der zulässigen Lastmomente - soweit die Maschine mit solchen Einrichtungen ausgerüstet ist - in Funktion

sind.

Nicht direkt am Bohr-/Rammprozess beteiligte Hebeanwendungen sind z.B.

  • Be- und Entladen von Lieferfahrzeugen,

  • Umsetzen von Teilen der Baustelleneinrichtung oder Baumaterial.

4.1.12.5.3
Schrägzug

Schrägzug ist grundsätzlich nicht zulässig. Sind abweichend von Satz 1 in der Betriebsanleitung Hebearbeiten mit Schrägzug zugelassen, sind die dort angegebenen Einsatzgrenzen zu beachten.

4.1.12.6
Personenbeförderung

4.1.12.6.1

Für den Betrieb von an der Maschine angebrachte Personenlifts und bewegliche Plattformen sowie hochziehbaren Personenaufnahmemittel gilt die BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

Siehe auch

  • DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit"

    und

  • DIN EN 996 "Rammausrüstung; Sicherheitsanforderungen".

4.1.12.6.2

Der Unternehmer hat die erstmalige Inbetriebnahme von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln der zuständigen Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Werden die angezeigten Kombinationen von Trägergerät und Personenaufnahmemittel unverändert auch an anderen Orten oder auf anderen Baustellen eingesetzt, ist keine weitere Anzeige erforderlich.

Hinsichtlich der in der Anzeige erforderlichen Angaben siehe Muster einer "Anzeige zur Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels" in Anhang 1.

Sollen die angezeigten Kombinationen von Trägergerät und Personenaufnahmemittel unverändert auch an anderen Orten oder auf anderen Baustellen eingesetzt werden, so genügt im Formular der Hinweis "verschiedene Einsatzstellen".

4.1.12.6.3

Der Unternehmer darf mit dem Bedienen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln nur Maschinenführer beauftragen, die darin unterwiesen sind.

Als unterwiesen gilt, wer über die ihm übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei einem unsachgemäßen Verhalten unterrichtet ist und erforderlichenfalls angelernt wurde.

4.1.12.6.4

Der Unternehmer hat dem Maschinenführer eine Betriebsanweisung auszuhändigen, die alle für das sichere Betreiben des hochziehbaren Personenaufnahmemittels notwendigen Angaben enthält.

4.1.12.6.5

Der Maschinenführer hat darauf zu achten, dass die Personenaufnahmemittel nur bestimmungsgemäß verwendet werden und die zulässige Belastung nicht überschritten wird.

4.1.12.6.6

Der Maschinenführer darf die Bewegung von Personenaufnahmemitteln erst einleiten, nachdem er sich überzeugt hat, dass

  • Personen durch deren Bewegung nicht gefährdet werden

    und

  • bei einer Schrägstellung von mehr als 10° das Personenaufnahmemittel in eine waagerechte Stellung gebracht ist.

Er hat alle Bewegungen des hochziehbaren Personenaufnahmemittels zu beobachten.

4.1.12.6.7

Mitgeführtes Werkzeug und Material sind gegen Verschieben, Umkippen und Herausfallen zu sichern.

4.1.12.6.8

Bei Ausfall der Antriebsenergie muss beim Personentransport sichergestellt sein, dass das Personenaufnahmemittel in eine zum sicheren Aussteigen geeignete Position zurückgebracht werden kann.

4.1.12.7
Lastentransport, Lastaufnahmemittel

4.1.12.7.1

Lasten sind mit Lastaufnahmeeinrichtungen so zu transportieren, dass die Last oder Teile der Last gegen Herabfallen gesichert sind. Insbesondere dürfen

  • zulässige Belastungen nicht überschritten,

  • Förderkübel nur bis handbreit unter den Rand gefüllt,

  • lose Teile nur in geeigneten Behältern transportiert

    und

  • lange Teile nur mit geeigneten Anschlagmitteln transportiert

werden.

4.1.12.7.2

Lastaufnahmeeinrichtungen sind für die jeweilige Transportaufgabe so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann. Insbesondere müssen Lastaufnahmeeinrichtungen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Lösen ausgerüstet sein. Die zulässige Tragfähigkeit muss auf dem Lastaufnahmemittel angegeben sein.

Siehe Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500); siehe http://www.hvbg.de/bgvr.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind z.B. Sicherheitshaken, Seile, Ketten, Greifer, Transportbehälter, besondere Anschlagmittel für den Spezialtiefbau (Sicherheitsschäkel).

4.1.12.8
Hebezeuge

4.1.12.8.1

Im Spezialtiefbau sind nur solche Hebezeuge zulässig, die die Lasten kraftschlüssig senken können.

4.1.12.8.2

Bei auf Freifall umschaltbaren Winden ist zum Hebezeugbetrieb die Betriebsart "Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" zu wählen und über einen Schlüsselschalter zu sichern.

4.1.12.9
Freifall

4.1.12.9.1

Für Bohr- und Rammarbeiten sind nur Windensteuerungen zulässig, die Abschnitt 5.15.2 der DIN EN 791 bzw. Abschnitt 4.7.4 der DIN EN 996 entsprechen.

4.1.12.9.2

Die Freifallfunktion darf nur benutzt werden,

  • für Greiferbetrieb,

  • für Meißelbetrieb,

  • für Rammen mit Freifall- Schlaghämmern

    und

  • als "Freilauf", um das unbelastete Seil beim Bohren, Rammen oder Rütteln ablaufen zu lassen.

4.1.12.10
Ziehen mit Trägergeräten

Stützzylinder der Trägergeräte dürfen nur zur Erhöhung der Ziehkraft eingesetzt werden, wenn dies in der Betriebsanleitung des Herstellers vorgesehen ist.

4.1.13
Lagern von Ramm- und Bohrelementen und Bewehrungskörben

Ramm- und Bohrelemente sowie Bewehrungskörbe sind so zu lagern, dass sie gegen Abrollen und Abrutschen gesichert sind. Die Entnahme einzelner Elemente muss möglich sein, ohne die Stabilität des restlichen Lagers zu gefährden.

4.1.14
Umgang mit Bewehrungskörben

4.1.14.1

Bewehrungskörbe und andere Einbauteile müssen für alle auftretenden Lastfälle, z.B. Aufnehmen, Transport und Einbau ausreichend bemessen und konstruiert sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  • alle Belastungen, die z.B. beim Transport, Anheben, Zwischenlagern, Einbau auftreten können, berücksichtigt werden,

  • die Konstruktion von Montagestößen den auftretenden Belastungen standhalten,

  • beim Koppeln von Bewehrungskörben entsprechende Schweiß-, Klemm-, Schraub- oder Pressmuffenverbindungen vorgesehen sind.

Bewehrungskörbe sind gegebenenfalls durch Flacheisenringe oder -konstruktionen und entsprechende Schweißverbindungen auszusteifen, deren Ausführung nur durch geprüfte Schweißer erfolgen sollte; siehe auch DIN 4099 "Schweißen von Betonstahl".

4.1.14.2

Anschlag- und Absteckpunkte müssen als solche erkennbar sein.

4.1.14.3

Absteckeinrichtungen müssen ausreichend bemessen und sicher in der Handhabung sein.

4.1.14.4

Für Transport und Einbau von Bewehrungskörben muss eine Arbeitsanweisung auf der Baustelle vorliegen, sofern Anschlagpunkte und Montagevorgänge nicht offensichtlich sind.

Hinweis:

Für das endgültige Ablassen eines im Bohrloch oder Schlitz geführten Bewehrungskorbes darf gegebenenfalls auf Haken ohne Hakensicherung umgehängt werden, wenn eine sichere Führung des Korbes im Bohrloch gewährleistet ist.