DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau

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Abschnitt 6 - 6 Aufbau, Abbau, Umrüsten von Maschinen und Anlagen

Maschinen des Spezialtiefbaus, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut und umgerüstet werden, müssen unter Leitung einer vom Unternehmer bestimmten Person und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden.

Hierzu gehört auch das Verändern der Länge von Auslegern durch Zwischenstücke.