DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Überwachung

5.2.1

Der Maschinen-/Anlagenführer hat Maschinen und Anlagen täglich auf augenfällige Mängel zu prüfen. Hierbei hat er die Funktionsbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen und der zugehörigen Stellteile zu kontrollieren.

Solche Stellteile sind z.B. Handhebel mit Selbstrückstellung.

Solche Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus), Endschalter, Warneinrichtungen.

5.2.2

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen. Mängel an der Maschine und den dazugehörigen Anlagen sind dem Aufsichtführenden sofort mitzuteilen.

Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, können z.B. Seilbeschädigung, Materialriss oder Bruch sein.