DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau

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Arbeiten im Spezialtiefbau
(bisher: BGR 161)

(bisher ZH 1/492)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Tiefbau" der BGZ

Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung August 2006

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Vorbemerkung

Spezialtiefbau ist der Oberbegriff für eine Bausparte, die in nahezu allen Bereichen des innerstädtischen Tiefbaus, des Verkehrswegebaus, des Tunnelbaus bis hin zum Bauen für den Umweltschutz vielfältige Bau- und Bauverfahrenstechniken anbietet.

Spezialtiefbau umfasst insbesondere

  • Bohr-, Bohrpfahl-, und Bohrpfahlwandarbeiten,

  • Schlitzwandarbeiten,

  • Dichtwandarbeiten,

  • Ramm-, Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten (mit Rammelementen aus Stahlprofilen oder Stahlbetonfertigteilen bzw. für Ortbetonrammpfähle),

  • Verbauarbeiten,

  • Unterfangungsarbeiten,

  • Injektionsarbeiten,

  • Baugrundvereisung,

  • Verpressankerarbeiten,

  • Wasserhaltungsarbeiten,

  • Brunnenbau,

  • Tiefenverdichtungsarbeiten.

Diese BG-Regel erläutert die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22). Die bislang für Arbeiten in Bohrungen veröffentlichten "Sicherheitsregeln für Arbeiten in Bohrungen" (ZH 1/492) vom Oktober 1993 wurden ebenfalls berücksichtigt.

Die Anforderungen an Maschinen bezüglich Bau und Ausrüstung sind in der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 9. GPSGV), Umsetzung der Richtlinie 98/37/EG und europaeinheitlichen Normen, z.B. DIN EN 791 und DIN EN 996, festgelegt.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Arbeiten im Spezialtiefbau4
Gemeinsame Bestimmungen4.1
Besondere Bestimmungen für Verbauarbeiten4.2
Besondere Bestimmungen für Unterfangungsarbeiten4.3
Besondere Bestimmungen für Rammarbeiten4.4
Besondere Bestimmungen für Bohrarbeiten4.5
Besondere Bestimmungen für Schlitzwandarbeiten4.6
Besondere Bestimmungen für Injektionsarbeiten4.7
Besondere Bestimmungen für Hochdruckinjektionsarbeiten4.8
Besondere Bestimmungen für Ankerarbeiten4.9
Besondere Bestimmungen für Arbeiten zur Baugrundvereisung4.10
Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen4.11
Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Brunnen4.12
Besondere Bestimmungen für Sonderverfahren4.13
Instandhaltung von Maschinen und Anlagen5
Durchführung der Instandhaltung5.1
Überwachung5.2
Aufbau, Abbau, Umrüsten von Maschinen und Anlagen6
 Prüfung7
Zeitpunkt der Anwendung8
Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren PersonenaufnahmemittelsAnhang 1
Vorschriften und RegelnAnhang 2