Arbeiten im Spezialtiefbau
(bisher: BGR 161)
(bisher ZH 1/492)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Tiefbau" der BGZ
Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung August 2006
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
Vorbemerkung
Spezialtiefbau ist der Oberbegriff für eine Bausparte, die in nahezu allen Bereichen des innerstädtischen Tiefbaus, des Verkehrswegebaus, des Tunnelbaus bis hin zum Bauen für den Umweltschutz vielfältige Bau- und Bauverfahrenstechniken anbietet.
Spezialtiefbau umfasst insbesondere
Bohr-, Bohrpfahl-, und Bohrpfahlwandarbeiten,
Schlitzwandarbeiten,
Dichtwandarbeiten,
Ramm-, Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten (mit Rammelementen aus Stahlprofilen oder Stahlbetonfertigteilen bzw. für Ortbetonrammpfähle),
Verbauarbeiten,
Unterfangungsarbeiten,
Injektionsarbeiten,
Baugrundvereisung,
Verpressankerarbeiten,
Wasserhaltungsarbeiten,
Brunnenbau,
Tiefenverdichtungsarbeiten.
Diese BG-Regel erläutert die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22). Die bislang für Arbeiten in Bohrungen veröffentlichten "Sicherheitsregeln für Arbeiten in Bohrungen" (ZH 1/492) vom Oktober 1993 wurden ebenfalls berücksichtigt.
Die Anforderungen an Maschinen bezüglich Bau und Ausrüstung sind in der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 9. GPSGV), Umsetzung der Richtlinie 98/37/EG und europaeinheitlichen Normen, z.B. DIN EN 791 und DIN EN 996, festgelegt.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Anforderungen | 3 |
Arbeiten im Spezialtiefbau | 4 |
Gemeinsame Bestimmungen | 4.1 |
Besondere Bestimmungen für Verbauarbeiten | 4.2 |
Besondere Bestimmungen für Unterfangungsarbeiten | 4.3 |
Besondere Bestimmungen für Rammarbeiten | 4.4 |
Besondere Bestimmungen für Bohrarbeiten | 4.5 |
Besondere Bestimmungen für Schlitzwandarbeiten | 4.6 |
Besondere Bestimmungen für Injektionsarbeiten | 4.7 |
Besondere Bestimmungen für Hochdruckinjektionsarbeiten | 4.8 |
Besondere Bestimmungen für Ankerarbeiten | 4.9 |
Besondere Bestimmungen für Arbeiten zur Baugrundvereisung | 4.10 |
Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen | 4.11 |
Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Brunnen | 4.12 |
Besondere Bestimmungen für Sonderverfahren | 4.13 |
Instandhaltung von Maschinen und Anlagen | 5 |
Durchführung der Instandhaltung | 5.1 |
Überwachung | 5.2 |
Aufbau, Abbau, Umrüsten von Maschinen und Anlagen | 6 |
Prüfung | 7 |
Zeitpunkt der Anwendung | 8 |
Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels | Anhang 1 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |