DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 26.1 - 26 Persönliche Schutzausrüstungen

26.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat für Bauarbeiten unter Tage den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    Kopfschutz (Schutzhelme),

  2. 2.

    Fußschutz (Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsgummistiefel mit durchtrittsicherem Unterbau),

  3. 3.

    Handschutz (Schutzhandschuhe),

  4. 4.

    Schutzkleidung,

  5. 5.

    erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen nach den Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.

Kopfschutz siehe z.B.

  • DIN 4840 "Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung",

  • E DIN EN 397 "Industrieschutzhelme; Deutsche Fassung prEN 397:1990.

Fußschutz siehe z.B.

  • DIN EN 344 "Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 344:1992",

  • DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 345:1990".

Handschutz (Schutzhandschuhe) siehe z.B.

  • E DIN EN 420 "Allgemeine Anforderungen für Handschuhe; Deutsche Fassung prEN 420:1992".

Schutzkleidung siehe z.B.

  • DIN EN 340 "Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 340:1993".

Als weitere persönliche Schutzausrüstungen kommen z.B. in Betracht:

  • Persönlicher Schallschutz gemäß § 10 UVV "Lärm" (VBG 121),

  • Atemschutz nach UVV "Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub" (VBG 119) bzw. "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701),

  • Augenschutz nach den "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (ZH 1/703),

  • Gesichtsschutz nach DIN 58 214 "Augenschutzgeräte; Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben, Begriffe, Formen und Sicherheitstechnische Anforderungen",

  • persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten nach den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) bzw. den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710).