DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 21.2 - 21.2 Vortrieb in Druckluft, Schleusenkammern

21.2.1

Bei Vortrieb in Druckluft muß hinter der Schneide eine in Abhängigkeit von Bodenart und Vortriebsverfahren ausreichend bemessene Arbeitskammer vorhanden sein.

Siehe Druckluftverordnung (ZH 1/479).

21.2.2

Soll in der Strecke geschleust werden, sind zwei Schleusenkammern einzubauen, von denen eine die für Personenschleusen gestellten Bedingungen erfüllen muß. Beide Schleusenkammern müssen unabhängig voneinander mit Druckluft versorgt werden können.

Siehe Druckluftverordnung (ZH 1/479).

21.2.3

Sind die beiden Schleusenkammern nach Abschnitt 21.2.2 hintereinander angeordnet, soll die an die Arbeitskammer anschließende Schleusenkammer den Versicherten in der Arbeitskammer im Gefahrfalle den Rückzug ermöglichen. Die Schleusentür zur Arbeitskammer muß für diesen Fall offengehalten werden. Die anschließende Schleusenkammer muß als Personenschleuse ausgerüstet sein.

21.2.4

Erfolgt die Schleusung im Anfahrschacht, muß die lichte Höhe des durchzupressenden Baukörpers abweichend von Abschnitt 5.1 mindestens 1,20 m betragen.