DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Mindestbelegung, Mindestalter

4.2.1

Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, muß sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite aufhalten.

4.2.2

Mit den in Abschnitt 4.2.1 genannten Arbeiten und mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Siehe auch § 5 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).