DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 20.3 - 20.3 Anforderungen an den Bohrkopf

20.3.1

Zum Erreichen des Raumes vor dem Bohrkopf (Schneidkopf) muß eine Durchschlupföffnung mit einem Achsmaß von mindestens 400 mm und einer Mindestfläche von mindestens 0,2 m2 vorhanden sein.

20.3.2

Der Bohrkopf von Vollschnittmaschinen muß mit einer selbsttätig wirkenden Sperre gegen unbeabsichtigte Drehbewegung ausgerüstet sein. Diese Sperre muß bei Stillsetzen des Bohrkopfes wirksam werden.

20.3.3

Hinter dem Bohrkopf muß ein Staubschild angebracht sein.

20.3.4

Zum Niederschlagen des Staubes müssen am Bohrkopf Spritzdüsen vorhanden sein.

20.3.5

An der dem Führerstand zugewandten Seite muß im Bereich des Bohrkopfes ein strahlwassergeschützter Schalter mit Verriegelung vorhanden sein, der nach seiner Betätigung jede Bewegung des Bohrkopfes ausschließt.