Abschnitt 19.3 - 19.3 Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt
Unter Tage eingesetzte Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte, bei denen ein Rückwärtsfahren nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit einer sich bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig einschaltenden optischen Warneinrichtung ausgerüstet sein.
Optische Warneinrichtungen sind z.B. Warnblinkleuchten oder Rundumleuchten.