Abschnitt 19.2 - 19.2 Beleuchtung
Bei gleislosem Fahrzeugbetrieb unter Tage müssen maschinell angetriebene Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte zur Beleuchtung ihres Fahr- und Arbeitsbereiches mit
zwei Scheinwerfern,
einem Rückfahrscheinwerfer
und bei einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h zusätzlich mit
zwei Schlußleuchten für rotes Licht,
zwei roten Rückstrahlern,
zwei Bremsleuchten für rotes Licht
und
an der Vorder- und Rückseite mit Fahrtrichtungsanzeigern für gelbes Blinklicht
ausgerüstet sein.