DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 18.3 - 18.3 Abgasprüfung

Dieselmotoren sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle vier Wochen, einer Abgasprüfung mit Ermittlung der Schwärzungszahl und des CO-Gehaltes zu unterziehen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einen Prüfbericht oder ein Prüfbuch einzutragen und bis zur nächsten Prüfung auf der Baustelle aufzubewahren. Der zulässige CO-Gehalt von 0,10 Vol.-% und die zulässige Schwärzungszahl 3 dürfen nicht überschritten werden. Motoren, die diese Werte überschreiten, dürfen unter Tage nicht eingesetzt werden.

Bei der Durchführung der Abgasprüfung sind die Prüfbedingungen der Hersteller der Prüfgeräte zu beachten. Die Messung des CO-Gehaltes und der Schwärzungszahl sind im unverdünnten Abgas bei oberer Leerlaufdrehzahl durchzuführen.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotorenemissionen".