DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 17.2 - 17.2 Sprengberechtigte

Der Unternehmer darf mit der Durchführung von Sprengungen bei Bauarbeiten unter Tage nur Sprengberechtigte beauftragen, die aufgrund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.

Sprengberechtigter ist, wer aufgrund einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder aufgrund eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz Sprengarbeiten durchführen darf.

Voraussetzung für die Ausstellung einer derartigen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ist:

  1. 1.

    die erfolgreiche Teilnahme an einem "Grundlehrgang für Sprengarbeiten und bei Arbeiten unter Tage"

    oder

  2. 2.

    die erfolgreiche Teilnahme an einem "Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten" und an einem "Sonderlehrgang für Sprengungen für unterirdische Hohlräume".

    Siehe auch §§ 2 und 66 UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46).