Abschnitt 16.7 - 16.7 Beauftragung anerkannter Meßstellen
Ist der Unternehmer nicht in der Lage, die nach den Abschnitten 16.4 und 23.3 erforderlichen Gefahrstoffmessungen selbst durchzuführen, hat er hierfür anerkannte Meßstellen zu beauftragen.
Das Verzeichnis anerkannter Meßstellen wird regelmäßig vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bekanntgemacht und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.