DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 16.5 - 16.5 Untersuchung der Atemluft auf Gefahrstoffe

16.5.1

Werden Geräte eingesetzt, Stoffe oder Arbeitsverfahren angewendet, die gesundheitsgefährliche Gase, Abgasgemische oder Dämpfe entwickeln, Sauerstoff verbrauchen oder gesundheitsgefährliche mineralische Stäube freisetzen, ist die Atemluft regelmäßig unter Betriebsbedingungen durch Messungen auf eventuell vorhandene Gefahrstoffe zu untersuchen.

16.5.2

Die Häufigkeit der Messungen nach Abschnitt 16.5.1 hat sich dabei nach den betrieblichen Verhältnissen, den eingesetzten Geräten und der Art der verwendeten Stoffe zu richten. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Meßprotokoll zu führen. Aufgrund der Meßergebnisse erforderliche Maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.

Gesundheitsgefährliche Gase, Abgasgemische oder Dämpfe entstehen z.B. beim Einsatz von Dieselmotoren, bei Sprengungen, Schweiß- und Schneidarbeiten, Abdichtungsarbeiten, beim Umgang mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Stoffen.

Gesundheitsgefährliche Gase im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid und nitrose Gase.

Dieselmotorenemissionen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotorenemissionen".

Gesundheitsgefährliche mineralische Stäube entstehen z.B. bei Bohr- und Sprengarbeiten, maschinellem Vortrieb, Fahr- und Förderbetrieb, Spritzbetonarbeiten.