DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 16.2 - 16.2 Künstliche Belüftung

16.2.1

Sind die in Abschnitt 16.1 genannten Forderungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen und werden Arbeitsverfahren angewendet oder Verbrennungskraftmaschinen eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, muß eine künstliche Belüftung eingerichtet werden. Zusätzlich zu den in Abschnitt 16.1 genannten Forderungen gilt:

  1. 1.

    Es müssen folgende Frischluftmengen zugeführt werden:

    • für jeden Versicherten mindestens 2,0 m3/min,

    • je kW eingesetzter Dieselmotorleistung mindestens 4,0 m3/min.

    Bei der Berechnung der erforderlichen Frischluftmenge darf die an den Druckluftgeräten und -werkzeugen entweichende Luft nicht berücksichtigt werden.

  2. 2.

    In verzweigten und sich kreuzenden Anlagen muß der Luftstrom mit selbsttätig schließenden Türen gelenkt werden. Bei starkem Fahrzeugverkehr sind als Schleuse zwei Türen vorzusehen.

Für die Berechnung der eingesetzten Diesel-kW wird nur die Nennleistung der maximal im Tunnel für Lösen, Laden und Fördern sowie Betontransport vorgehaltenen Dieselgeräte und -fahrzeuge in Ansatz gebracht, ohne Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors.

Die Begriffe "natürliche" und "künstliche Belüftung" entsprechen der "freien" bzw. "technischen Lüftung" nach der Arbeitsstätten-RichtlinieASR 5 "Lüftung".

16.2.2

In Stollen und Durchpressungen bis 5 m2 Querschnitt muß abweichend von Abschnitt 16.1 Nr. 4 die mittlere Luftgeschwindigkeit mindestens 0,10 m/s betragen.

16.2.3

Das Ende von Belüftungsleitungen (Lutten) ist möglichst nahe an die Ortsbrust heranzuführen. Belüftungsleitungen sind regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen.

16.2.4

Beim Einsatz von Erweiterungsbohrmaschinen mit durchschlägiger Vorbohrung ist die Luft so zu führen, daß sich der Führerstand stets im Frischluftstrom befindet.