DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 16.1 - 16 Belüftung

16.1 Grundanforderungen

Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen so belüftet sein, daß

  1. 1.

    an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,

  2. 2.

    die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,

  3. 3.

    keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann

    und

  4. 4.

    die mittlere Luftgeschwindigkeit des Luftstromes nicht unter 0,2 m/s abfällt und nicht über 6,0 m/s ansteigt.

Bei natürlicher Belüftung muß der Sauerstoffgehalt der Atemluft durch ein Sauerstoff-Meßgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden.