Abschnitt 15.2 - 15.2 Beleuchtungsstärke
15.2.1
Die mittlere Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens
bei Verkehrswegen 10 Lux,
bei Arbeitsplätzen, Abbau- und Ladestellen 60 Lux,
bei anderen Betriebsanlagen und stationären Einrichtungen 120 Lux
betragen.
Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen sind z.B. Trafostationen, elektrische Schalt- und Verteilerstationen, Kompressorstationen, Übergabestellen, Bahnhöfe, Kreuzungen und Einmündungen von Verkehrswegen.
15.2.2
Die mittlere Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens
bei Flucht- und Rettungswegen 1 Lux, gemessen in 0,20 m Höhe über dem Boden,
bei Arbeitsplätzen und Vortriebsmaschinen 15 Lux
betragen.