DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 15.2 - 15.2 Beleuchtungsstärke

15.2.1

Die mittlere Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens

  • bei Verkehrswegen 10 Lux,

  • bei Arbeitsplätzen, Abbau- und Ladestellen 60 Lux,

  • bei anderen Betriebsanlagen und stationären Einrichtungen 120 Lux

betragen.

Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen sind z.B. Trafostationen, elektrische Schalt- und Verteilerstationen, Kompressorstationen, Übergabestellen, Bahnhöfe, Kreuzungen und Einmündungen von Verkehrswegen.

15.2.2

Die mittlere Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens

  • bei Flucht- und Rettungswegen 1 Lux, gemessen in 0,20 m Höhe über dem Boden,

  • bei Arbeitsplätzen und Vortriebsmaschinen 15 Lux

betragen.