Abschnitt 15.1 - 15 Beleuchtung
15.1 Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung
15.1.1
Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage dürfen von Versicherten nur betreten werden, wenn eine Allgemeinbeleuchtung und eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sind. Die Sicherheitsbeleuchtung muß bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung selbsttätig und unverzüglich wirksam werden.
15.1.2
Abweichend von Abschnitt 15.1.1 ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, wenn jeder Versicherte eine elektrische Stollenleuchte benutzt.
15.1.3
Unter Tage ist die Verwendung von offenem Licht verboten.