DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 14.2 - 14.2 Besondere Bestimmungen für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V

14.2.1

Für Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren gilt DIN VDE 0100 Teil 410 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme". Zusätzlich sind Maßnahmen nach DIN VDE 0100 Teil 704 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Baustellen" anzuwenden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Abschaltung und Meldung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA angewendet werden.

14.2.2

Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt sein. Sie müssen mit Schutzkorb und Schutzglocke versehen sein, sofern sie nicht mindestens 2,5 m über der Standfläche angebracht sind. Bei Verwendung von Schutzglocken aus schlagfestem Glas oder einem gleichwertigen Werkstoff kann der Schutzkorb entfallen.

14.2.3

Unter Tage dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Schutz durch Abschaltung betrieben werden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch Abschaltung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA verwendet werden.

Als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gelten solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einer Stelle zur anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Großgeräte, z.B. Voll- und Teilschnittmaschinen, sind wegen ihrer großen Masse und geringen Beweglichkeit im Regelfall ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gleichzusetzen. Siehe Abschnitte 2.7.4 und 2.7.6 DIN VDE 0100 Teil 200 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Begriffe".

14.2.4

Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage in elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, sind in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Abschnitt 14.1.1 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen.

Dies wird erreicht, wenn die Bestimmungen der "Sicherheitsregeln für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (ZH 1/228) beachtet werden.

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

  • deren Begrenzungen aus metallischen oder anderen leitfähigen Teilen bestehen

    und

  • eine Person mit ihrem Körper großflächig mit der umgebenden Begrenzung in Berührung kommen kann

    und dabei

  • die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.

Beengte Verhältnisse oder begrenzte Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn zwangsläufig bedingte Arbeitshaltung (z.B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) eine Berührung des menschlichen Körpers - insbesondere des Rumpfes - mit elektrisch leitfähigen Teilen der Umgebung (z.B. Wände, Rohre, Böden) unvermeidbar macht.

Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Durchpressungen, Stollen und Tunneln geringen Querschnittes.

14.2.5

Für den Netzanschluß unter Tage dürfen nur Steckvorrichtungen mit Isolierstoffgehäuse in folgender Ausführung verwendet werden:

  • Zweipolige Steckvorrichtunqen mit Schutzkontakt für erschwerte Bedingungen (Symbol = ) nach

    • DIN 49 440 Teil 1 "Zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakt, DC 10 A 250 V, AC 16 A 250 V; Hauptmaße",

    • DIN 49 441 "Zweipolige Stecker mit Schutzkontakt, 10 A, 250 V (Allstrom) und 10 A, 250 V (Gleichstrom), 16 A, 250 V (Wechselstrom)"

    oder in druckwasserdichter Ausführung nach

    • DIN 49 442 "Zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakt, druckwasserdicht, 10 A, 250 V (Allstrom) und 10 A, 250 V (Gleichstrom), 16 A, 250 V (Wechselstrom); Hauptmaße"

      und

    • DIN 49 443 "Zweipolige Stecker mit Schutzkontakt, DC 10 A, 250 V, AC 16 A, 250 V, druckwasserdicht".

  • Fünfpolige Steckvorrichtungen CEE nach

    • DIN VDE 0620 "Steckvorrichtungen bis 400 V 25 A,

    • DIN EN 60 309 Teil 1 "Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendung; Allgemeine Festlegungen; Deutsche Fassung EN 60309-1:1992"

      oder

    • DIN EN 60 309 Teil 2 "Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendung; Stift- und Buchsensteckvorrichtungen mit genormten Anordnungen; Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit; Deutsche Fassung EN 60309-1:1992".