DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 13 - 13 Verständigung

13.1

Zwischen unter Tage und über Tage und erforderlichenfalls zwischen untertägigen Arbeitsstellen muß die Verständigung jederzeit gewährleistet sein.

Eine Verständigung ist möglich, wenn

  • Personen sich in Ruf- oder Sichtweite aufhalten

    oder

  • die Verständigungsmöglichkeit durch technische Hilfsmittel, z.B. Telefon, Funksprechgeräte oder Fernseheinrichtungen, hergestellt ist.

13.2

Zur Verständigung zwischen Anschlägern und Maschinenführern von Schachtfördereinrichtungen müssen Signale festgelegt und durch Anschläge an den Ladestellen und am Führerstand der Fördereinrichtung bekanntgegeben sein.

Zur Verständigung zwischen Anschläger und Maschinenführer werden üblicherweise folgende Signale verwendet:

  • als Ausführungssignale:

    1 Schlag = Halt!

    2 Schläge = Aufwärts!

    3 Schläge = Abwärts!

  • als Ankündigungssignale:

    4 Schläge = Langsam!

    4 + 4 Schläge = Personenbeförderung!

Bei Bedarf können weitere Signale vereinbart werden.