DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 12.1 - 12 Materialförderung

12.1 Gleislose Förderung

Gleislose Förderung darf nur unter Einhaltung besonderer Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Unter gleisloser Förderung wird der Einsatz von nichtzwangsgeführten Transportgeräten (auch Ladern) verstanden.

Gleislose Förderung siehe auch UVV "Fahrzeuge" (VBG 12), UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40).

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind z.B. Verkehrsplanung, Verkehrssicherung, gute Beleuchtung der Fahrwege.