Abschnitt 11.1 - 11 Personenbeförderung
11.1 Transportmittel
Ist Personenbeförderung vorgesehen, sind geeignete Transportmittel bereitzustellen. Diese müssen mit seitlich bis über Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen und Schutzdächern ausgerüstet und so eingerichtet sein, daß Personen nicht hinausfallen können und der Transport von Verletzten auf Krankentragen möglich ist.