Abschnitt 8.5 - 8.5 Schachtöffnungen
Schachtöffnungen müssen mit Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett, gegen Hineinstürzen von Personen gesichert sein.
Schachtöffnungen müssen mit Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett, gegen Hineinstürzen von Personen gesichert sein.