Abschnitt 8.1 - 8 Arbeitsplätze und Verkehrswege in Schächten
8.1 Steigleitern
In Schächten dürfen Steigleitern nicht steiler als 80° und sollen möglichst mit gleicher Neigung eingebaut sein. Dies gilt nicht für enge und weniger als 10 m tiefe Schächte.