Abschnitt 7.4 - 7.4 Aufheben der Absperrung
Vor Aufhebung der Absperrung hat der Aufsichtführende die abgesperrten Räume auf ihren arbeitssicheren Zustand, insbesondere auf das Nichtvorhandensein gesundheits- und explosionsgefährlicher Gase und die Standsicherheit des Gebirges untersuchen zu lassen.
Siehe auch §§ 45 und 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).