Abschnitt 7.3 - 7.3 Absperren der Zugänge
Zugänge zu den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Tage, die nicht benutzt werden sollen, müssen abgesperrt sein. Die Absperrung darf nur vom Aufsichtführenden aufgehoben werden.
Zugänge zu den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Tage, die nicht benutzt werden sollen, müssen abgesperrt sein. Die Absperrung darf nur vom Aufsichtführenden aufgehoben werden.