Abschnitt 7.1 - 7 Zugänge zu Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
7.1 Freihalten der Zugänge
Zugänge zu baulichen Anlagen unter Tage müssen freigehalten werden und für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge jederzeit erreichbar sein.
Hinsichtlich "Flucht- und Rettungsplan, Erste Hilfe" siehe Abschnitt 25.