DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Sicherung bei Schächten

6.4.1

Schächte in nicht standsicherem Gebirge müssen spätestens nach Erreichen einer Tiefe von 1,25 m fachgerecht, mit der Ausschachtung fortschreitend, verbaut werden. Der Schachtverbau ist gegen Abrutschen zu sichern und von losen Gegenständen freizuhalten.

Die Sicherung kann erfolgen z.B. durch Abstützen gegen die Schachtsohle oder Aufhängen.

6.4.2

Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte und dergleichen müssen vom Schachtrand so weit entfernt gelagert werden, daß sie nicht in den Schacht hineinfallen können.