Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden; sie umfassen Personenaufnahmemittel, Hebezeuge, Tragmittel, Anschlagmittel und Aufhängungen.
- 2.
Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle.
Solche Kombinationen sind z. B. Betonkübel mit Standplatz und Fertigteiltraversen mit Arbeitskörben.
- 3.
Personenförderkörbe sind Personenaufnahmemittel, die zum Befördern von Personen dienen.
- 4.
Arbeitskörbe sind Personenaufnahmemittel unveränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird.
- 5.
Arbeitsbühnen sind Personenaufnahmemittel veränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird.
- 6.
Arbeitssitze sind Personenaufnahmemittel, von denen aus nur im Sitzen gearbeitet wird.
- 7.
Siloeinfahreinrichtungen sind hochziehbare Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen.
- 8.
Einfahrhosen sind Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen.
- 9.
Tragmittel sind zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die am Personenaufnahmemittel oder an der Aufhängung befestigt sind.
Tragmittel sind z. B. Seile und Ketten einschließlich Lasthaken.
- 10.
Hebezeuge sind Einrichtungen, die zum Bewegen der Personenaufnahmemittel dienen.
Hebezeuge sind z. B. Krane sowie hand- und kraftbetriebene Winden, Hub- und Zuggeräte.
- 11.
Aufhängungen sind Einrichtungen, die der Aufnahme der Kräfte aus dem Tragmittel und ihrer Ableitung in das Hebezeug oder in das Bauwerk dienen.
Aufhängungen sind z. B. Ausleger, C-förmige Rahmen, Schwenkarme, Traggestelle, Umlenkrollen und Verankerungen.
- 12.
Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die das Tragmittel mit dem Personenaufnahmemittel oder mit der Aufhängung verbinden.