DGUV Regel 101-005 - Hochziehbare Personenaufnahmemittel

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Außerordentliche Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel nach Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach durchgeführten Instandsetzungsarbeiten einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden.

Durch Ereignisse wie "Fangen", "Verhaken" und "Aufsetzen" des Personenaufnahmemittels können Beanspruchungen auftreten, die erheblich höher sind als die betriebsmäßig vorgesehenen. Beschädigte Teile können instandgesetzt oder ersetzt werden; eine Instandsetzung tragender Teile gilt als wesentliche Änderung, siehe hierzu Abschnitt 6.1.1.