Abschnitt 6.3 - 6.3 Prüfung von Kranen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsveränderliche Krane an jedem Aufstellungsort vor ihrem ersten Einsatz als Hebezeug für Personenaufnahmemittel auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers durch einen Sachverständigen beziehungsweise Sachkundigen geprüft werden.