DGUV Regel 101-005 - Hochziehbare Personenaufnahmemittel

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Abschnitt 6.1 - 6 Prüfung
6.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

6.1.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden; ausgenommen hiervon sind Teile von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, wie Hebezeuge und Personenaufnahmemittel, die zuvor durch einen Sachverständigen geprüft oder einer Bauartprüfung unterzogen worden sind, wenn diese Prüfung die Verwendung für hochziehbare Personenaufnahmemittel einschließt.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind verwendungsfertige Einrichtungen, bestehend aus Personenaufnahmemittel und Hebezeug beziehungsweise Personenaufnahmemittel, Hebezeug und Aufhängung. Die Prüfung durch einen Sachverständigen beziehungsweise die Bauartprüfung ist nicht mehr erforderlich z. B. für Krane sowie für Winden, Hub- und Zuggeräte, wenn deren vorausgehende Prüfung die Verwendung für hochziehbare Personenaufnahmemittel einschließt.

Gemäß der Verordnung über Prüfstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz führt der Fachbereich "Bauwesen" Bauartprüfungen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln durch; Bauartprüfungen von Winden, Hub- und Zuggeräten führt z. B. der Fachbereich "Holz und Metall" durch.

Sachverständige siehe Abschnitt 6.6.

6.1.2
Abweichend von Abschnitt 6.1.1 ist die Prüfung durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn das hochziehbare Personenaufnahmemittel einer Bauartprüfung unterzogen worden ist und ein Abdruck der Prüfbescheinigung vorliegt.

6.1.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der hochziehbaren Personenaufnahmemittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Regeln der Unfallversicherungsträger, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln beurteilen kann.

6.1.4
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort in Gegenwart des Aufsichtführenden eine Probefahrt mit der Nutzlast des Personenaufnahmemittels in allen Fahrbewegungen vorgenommen wird.