DGUV Regel 101-005 - Hochziehbare Personenaufnahmemittel

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Besondere Bestimmungen für Arbeitssitze

4.6.1
Tragmittel

Arbeitssitze mit fest angebauter Winde oder mit Winde in der Aufhängung müssen mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel und einem zusätzlichen Sicherungsseil ausgerüstet sein. Das Sicherungsseil muss mindestens die gleiche Tragfähigkeit besitzen wie das Tragmittel und muss in der Lage sein, im Fehlerfall den Arbeitssitz sicher zu fangen und zu halten.

Ein Fehlerfall liegt z. B. bei einem Tragmittelbruch vor.

4.6.2
Anschlageinrichtungen

An Arbeitssitzen müssen Einrichtungen zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein; diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn das Herausfallen des Benutzers aus dem Arbeitssitz auf andere Weise verhindert ist.

Hinsichtlich Sicherheitsgeschirre siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.5.5.

4.6.3
Wandrollen

Arbeitssitze müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Gleiten an Wänden gewährleistet ist und ein Einquetschen der Beine verhindert wird.

Ein gefahrloses Gleiten wird z. B. durch Gleitkufen oder Führungsrollen gewährleistet, die für horizontales oder vertikales Verfahren drehbar angebracht sind.