DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Handbetätigte Fenster, Türen und Tore

4.4.1

Schiebetüren und -tore müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führung gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.

Dies wird bei Schiebetüren und -toren erreicht, wenn ein Entgleisen, z.B. durch Formschluss, unmöglich ist.

Siehe Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren".

4.4.2

Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.

Siehe Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6.

4.4.3

Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch Gegengewichte, muss deren Laufbahn verkleidet sein, wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf andere Weise ausgeschlossen sind.

Siehe Abschnitte 1.6 und 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6.

4.4.4

Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, dass Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  • die Kanten so verdeckt sind, dass man nicht hineinfassen kann,

  • genügend breite elastische Dichtstreifen eingebaut sind, die eine Quetschung unmöglich machen,

    oder

  • Handgriffe eine sichere Handhabung beim Schließen der Tore ermöglichen.

4.4.5

Handbetätigte Türen und Tore müssen mit Betätigungseinrichtungen versehen sein, die ein sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.

Betätigungseinrichtungen sind z.B. Griffe, Kurbeln, Winden mit Handbetätigung. Sie ermöglichen ein sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und Scherstellen bilden und vom Fußboden oder einem sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden können.

4.4.6

Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den Durchlass angehoben werden, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

Dies wird erreicht, wenn eine Fangvorrichtung eingebaut ist oder wenn z.B. durch die beim Herabfallen entstehende größtmögliche Bewegungsenergie der beweglichen Teile keine Verletzungen von Personen zu erwarten sind.

Unter Herabfallen wird z.B. auch das unkontrollierte Ablaufen von Roll-, Deckenglieder- oder Kipptoren verstanden.

Siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6 sowie BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).