DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Anhang 3 - Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1.
Gesetze, Verordnungen

(Bezugsquelle:

Buchhandel

oder

Carl Heymanns Verlag,

Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Arbeitsschutzgesetz,

Bundes-Immissionsschutzgesetz,

Chemikaliengesetz,

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verzeichnis Maschinen zum Gerätesicherheitsgesetz,

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

Sprengstoffgesetz,

Wasserhaushaltsgesetz,

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung,

Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)1,

ASR 10/1"Türen und Tore",
ASR 11/1-5"Kraftbetätigte Türen und Tore",
ASR 10/6"Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren",

Betriebssicherheitsverordnung,

Explosionsschutzverordnung,

Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

TRGS 150"Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen",
TRGS 402"Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
TRGS 519"Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten",
TRGS 554"Dieselmotoremissionen (DME)",
TRGS 900"Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte",

Maschinenverordnung; Harmonisierte Normen für Maschinen,

PSA-Benutzungsverordnung,

Verordnungen der Länder über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS),

Straßenverkehrs-Ordnung,

Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

Technische Regeln Druckbehälter (TRB) und Technischen Regeln Druckgase (TRG), insbesondere

TRB 610"Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen",
TRG 404"Füllanlagen; Anlagen zum Füllen von Treibgastanks, Treibgastankstellen",

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere

TRbF 100"Allgemeine Sicherheitsanforderungen",
TRbF 143"Ortsbewegliche Gefäße",
TRbF 200"Allgemeine Sicherheitsanforderungen".

2.
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

(Bezugsquelle:

Berufsgenossenschaft

oder

Carl Heymanns Verlag,

Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

  1. a)

    Unfallverhütungsvorschriften

    Grundsätze der Prävention (BGV A1),

    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3, frühere VBG 4),

    Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

    Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),

    Krane (BGV D6),

    Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

    Flurförderzeuge (BGV D27)

    Fahrzeuge (BGV D29),

    Schienenbahnen (BGV D30),

    Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33),

    Verwendung von Flüssiggas (BGV D34),

    Leitern und Tritte (BGV D36),

  2. b)

    BG-Regeln

    Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR 104),

    Behälter, Silos und enge Räume (BGR 117),

    Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121),

    Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme (BGR 131),

    Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132),

    Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

    Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln (BGR 180),

    Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181)

    Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (BGR 186),

    Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190),

    Benutzung von Hautschutz (BGR 197),

    Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),

    Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (BGR 232),

    Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500), insbesondere Kapitel

    2.8"Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"
    2.9"Betreiben von Stetigförderern"
    2.10"Betreiben von Hebebühnen"
    2.25"Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen"
    2.26"Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"
    2.28"Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe"
    2.29"Verarbeiten von Beschichtungsstoffen"
    2.31"Arbeiten an Gasleitungen"
    2.36"Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"

    Hinweis: Die vorstehend genannten Kapitel stehen online unter http://www.hvbg.de

    (Webcode: 572676) zur Verfügung.

  3. c)

    BG-Informationen

    Ortsfeste Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb (BGI 518),

    Treppen (BGI 561),

    Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594),

    Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597),

    Sichere Reifenmontage (BGI 657),

    Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte (BGI 857).

3.
Normen

(Bezugsquelle:

Beuth Verlag GmbH,

Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw.

VDE-Verlag GmbH,

Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN EN ISO 14 122-3Sicherheit an Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer,
DIN EN 14387Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 418Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze,
DIN EN 471Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen,
DIN EN 1493Fahrzeug-Hebebühnen,
DIN EN 50073-6/
DIN VDE 0400
Teil 100
Leitfaden für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Detektion und die Messung von brennbaren Gasen oder Sauerstoff,
DIN 18 202Toleranzen im Hochbau; Bauwerke,
DIN 24446Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 24 533Geländer aus Stahl,
DIN 31 051Grundlagen der Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 40 011Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter, Fremdspannungsarme Erde; Maße, Schutzisolierung; Kennzeichnung an Betriebsmitteln,
DIN ISO 7475Auswuchtmaschinen, Schutzeinrichtungen und andere Sicherheitsmaßnahmen, Allgemeines,
DIN EN 50014/
VDE 0170/171 Teil 1
Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen,
DIN EN 50122Bahnanwendungen; Ortsfeste Anlagen; ...
Teil 1Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung,
Teil 2Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Streuströmen, verursacht durch Gleichstrombahnen,
EN 50153Bahnanwendungen - Fahrzeuge; Schutzmaßnahmen in bezug auf elektrische Gefahren,
DIN VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; ...
Teil 410... Schutzmaßnahmen; Schutz gegen elektrischen Schlag,
Teil 430... Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom,
Teil 482... Feuergefährdete Betriebsstätten,
Teil 737... Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien,
DIN EN 50191Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen,
DIN EN 50110Betrieb von Starkstromanlagen; ...
Teil 1... Allgemeine Festlegungen,
Teil 3... Zusatzfestlegungen für Bahnen,
Teil 9... Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0115 Teil 1Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen,
DIN EN 50 281Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
DIN VDE 0282
Teil 4
Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750V; Teil 4: Flexible Leitungen,
DIN VDE 0282 Teil 4Gummischlauchleitung 07RN,
DIN VDE 0298 Teil 3Allgemeines für Leitungen,
EN 60529/
DIN VDE 0470 Teil 1
Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code),
DIN VDE 0510VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterieanlagen,
EN 50060/
DIN EN 60974-6
Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb,
EN 60974-1/
DIN VDE 0544 Teil 1
Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen,
DIN VDE 0620 Teil 1Steckvorrichtungen bis 400 V 25 A,
DIN VDE 0710 Teil 1Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen
unter 1000 V; Allgemeine Vorschriften,
DIN EN 60598-2-8Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht; Handleuchten.

4.
Werkstatteinrichtungen für die Instandhaltung von Niederflurfahrzeugen (VDV 820)

(Bezugsquelle:

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),

Kamekestraße 37 - 39, 50672 Köln),

Nach § 8 Abs. 2 der neuen Arbeitsstättenverordnung gelten die Arbeitsstättenrichtlinien bis zu ihrer Überarbeitung, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.