Anhang 2 - Prüfungen sonstiger Anlagen und Einrichtungen
Einrichtungen | In Augenscheinnehmen oder zu prüfen sind | Inaugenscheinnahme / Prüffrist | Kontrolleur / Prüfer | Nachweis | |
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Fahrzeuge (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGV D29; § 36, § 57 | Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen | vor Beginn jeder Arbeitsschicht | Fahrer | - | |
alle Teile auf betriebssicheren Zustand | bei Bedarf mindestens jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | schriftliches Prüfergebnis | ||
Fahrzeugwaschanlagen (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) | sicherheitsgerechte Aufstellung, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen | vor der ersten Inbetriebnahme | Befähigte Person/ Sachkundiger | schriftliches Prüfergebnis | |
Sicherheitseinrichtungen | nach Bedarf, mindestens monatlich | Betreiber | - | ||
Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen auf Wirksamkeit | vor Betriebsbeginn täglich | Betreiber | - | ||
Feuerlöscher (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 133; Abschnitt 6 | alle Teile auf Funktionsfähigkeit | mindesten alle 2 Jahre | Befähigte Person/ Sachkundiger | Vermerk auf Feuerlöscher | |
Arbeiten mit Flüssigkeits-Strahlern (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11 BGR 500; Abschnitt 4, Kapitel 2.36 | arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahler | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Teile, nach mehr als 6monatiger Betriebsunterbrechung, mindestens alle 12 Monate | Befähigte Person/ Sachkundiger | schriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungsort (z.B. Prüfplakette am Gerät) | |
Flurförderzeuge (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11 BGV D37; §§ 37, 38, 39 | alle Teile | nach Bedarf, mindestens jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | Prüfbuch | |
Gaswarngeräte | richtige Anzeige der Grenzwerte | bei nicht regelmäßiger Benutzung vor jedem Einsatz, mindestens jährlich | Betreiber | - | |
Hebebühnen (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11 BGR 500; Abschnitt 2.9, Kapitel 2.10 | Hebebühnen zum Heben von Personen, Fahrzeughebebühnen | vor der ersten Inbetriebnahme | Befähigte Person/ Sachverständiger | Prüfbuch | |
Ausnahme, wenn Hebebühne baumustergeprüft | - | - | Prüfbuch mit Bescheinigungen über die Baumusterprüfung und Werksattesten | ||
Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden | vor der ersten Inbetriebnahme | Befähigte Person/ Sachkundiger | Prüfbuch | ||
alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustand | regelmäßig, mindestens jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | ||
Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe, Fahrzeughebebühnen | nach Änderungen der Konstruktion und wesentlichen Instandsetzungen | Befähigte Person/ Sachverständiger | Prüfbuch | ||
Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 232; Abschnitt 6 | ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, insbesondere der Fangvorrichtung | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich | |
Krane (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 1 1) BGV D6; § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 4 | kraftbetriebene Krane und Krane mit mehr als 1000 kg Tragfähigkeit | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen | Befähigte Person/ Sachverständiger | Prüfbuch | |
Ausnahme vor der ersten Inbetriebnahme, wenn Krane betriebsbereit angeliefert werden und der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt | - | - | - | ||
§ 26 | alle Krane, alle Teile | nach Bedarf, mindestens jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | Prüfbuch | |
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 500; Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15.1 | Lastaufnahmemittel auf Mängel | vor der ersten Inbetriebnahme, | Befähigte Person/ Sachkundiger | - | |
Abschnitt 3.15.2.1 | Lastaufnahmeinrichtungen | in Abständen von längstens einem Jahr | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich | |
Abschnitt 3.15.2.2 | Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, auf Rissfreiheit | in Abständen von längstens drei Jahren | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich z.B. Kettenprüfbuch, Kettenkartei | |
Abschnitt 3.15.2.3 | Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung auf Drahtbrüche und Korrosion | in Abständen von längstens drei Jahren | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich | |
Abschnitt 3.15.3 | Lastaufnahmeeinrichtungen | nach Schadensfällen sowie nach Instandsetzungen | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich | |
Abschnitt 3.15.4.1 | Lastaufnahmeeinrichtungen nach den Abschnitten 3.15.1 und 3.15.2 auf Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen | vor der ersten Inbetriebnahme, in Abständen von längstens einem Jahren | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich | |
Leitern, Tritte (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGV D36; § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 2 | Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen Zustand | regelmäßig | Betreiber | Leiterkontrollbuch | |
betriebsfremde Leitern und Tritte auf Eignung und Beschaffenheit | vor der Benutzung | Betreiber | - | ||
Lösemittel-Reinigungseinrichtungen BGR 180; Abschnitt 6 | Anlage auf arbeitssicheren Zustand | nach den Herstellerangaben, mindestens einmal jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | - | |
Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 121; Abschnitt 3.7 | Funktionsfähigkeit | vor der ersten Inbetriebnahme regelmäßig, mindestens jährlich, nach wesentlichen Änderungen | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich | |
Rollenprüfstände | Sicherheitseinrichtungen | regelmäßig, mindestens jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | - | |
Schleif- und Bürstwerkzeuge (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 500; Kapitel 2.25 | keramisch gebundene Schleifkörper auf Risse durch Klangprüfung | vor jedem Aufspannen | unterwiesene Versicherte | - | |
Schleifwerkzeuge durch Probelauf | nach jedem Aufspannen | unterwiesene Versicherte | - | ||
- | 1 Minute bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen | ||||
- | 0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen | ||||
- | 15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen | ||||
BGR 121; Abschnitt 3.7 | Funktion der Absauganlage | vor der ersten Inbetriebnahme regelmäßig, mindestens jährlich, nach wesentlichen Änderungen | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich | |
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) | trockene Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheit | jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | - | |
BGR 500; Kapitel 2.25, Abschnitt 3.27 | nasse Gebrauchsstellenvorlagen, gereinigt auf Sicherheit gegen Gasrücktritt | jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | - | |
Trockner für Beschichtungsstoffe (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 500; Kapitel 2.28, Abschnitt 3.12 | alle Teile auf Sicherheitseinrichtungen | angemessene Zeitabstände, mindesten jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | ja, schriftlich | |
Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D8; § 23 | alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktionen und Seilblöcke auf Zustand, Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | Prüfbuch oder Prüfplakette am Gerät | |
§ 23a | kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | Prüfbuch | |
Müllpresscontainer "Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186) | austauschbare Kipp- und Absetzbehälter auf Funktionsfähigkeit | jährlich | Befähigte Person/ Sachkundiger | Prüfbuch oder Prüfkartei | |
Beleuchtungsanlagen BGR 131; Abschnitt 6.1 | Einhaltung der Anforderungen einschließlich der lichttechnischen Werte | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Jahre | Befähigte Person/ Sachkundiger | - | |
Druckbehälter (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 14 und 15) | Druckbehälter Gruppe III, IV, VI und VII | vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, | Befähigte Person/ Sachverständiger | Prüfzeichen und Prüfdatum, Prüfbuch oder Prüfakte | |
Ausnahmen möglich | - | - | - | ||
Gruppe II, III und VI | Festlegung durch Betreiber auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut | Befähigte Person/ Sachkundiger | - | ||
Gruppe IV und VII | alle 5 Jahre innere Prüfung, alle 10 Jahre Druckprüfung, alle 2 Jahre äußere Prüfung | Befähigte Person/ Sachverständiger | Prüfbuch oder Prüfakte |