DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Anhang 2 - Prüfungen sonstiger Anlagen und Einrichtungen

EinrichtungenIn Augenscheinnehmen oder zu prüfen sindInaugenscheinnahme / PrüffristKontrolleur / PrüferNachweis
Fahrzeuge (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGV D29; § 36, § 57 Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungenvor Beginn jeder ArbeitsschichtFahrer-
alle Teile auf betriebssicheren Zustandbei Bedarf mindestens jährlichBefähigte Person/ Sachkundigerschriftliches Prüfergebnis
Fahrzeugwaschanlagen (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) sicherheitsgerechte Aufstellung, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungenvor der ersten InbetriebnahmeBefähigte Person/ Sachkundigerschriftliches Prüfergebnis
Sicherheitseinrichtungennach Bedarf, mindestens monatlichBetreiber-
Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen auf Wirksamkeitvor Betriebsbeginn täglichBetreiber-
Feuerlöscher (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 133; Abschnitt 6alle Teile auf Funktionsfähigkeitmindesten alle 2 JahreBefähigte Person/ SachkundigerVermerk auf Feuerlöscher
Arbeiten mit Flüssigkeits-Strahlern (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11 BGR 500; Abschnitt 4, Kapitel 2.36 arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahlervor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Teile, nach mehr als 6monatiger Betriebsunterbrechung, mindestens alle 12 MonateBefähigte Person/ Sachkundigerschriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungsort (z.B. Prüfplakette am Gerät)
Flurförderzeuge (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11 BGV D37; §§ 37, 38, 39 alle Teilenach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person/ SachkundigerPrüfbuch
Gaswarngeräterichtige Anzeige der
Grenzwerte
bei nicht regelmäßiger Benutzung vor jedem Einsatz, mindestens jährlichBetreiber-
Hebebühnen (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11 BGR 500; Abschnitt 2.9, Kapitel 2.10 Hebebühnen zum Heben von Personen, Fahrzeughebebühnenvor der ersten InbetriebnahmeBefähigte Person/ SachverständigerPrüfbuch
Ausnahme, wenn Hebebühne baumustergeprüft--Prüfbuch mit Bescheinigungen über die Baumusterprüfung und Werksattesten
Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werdenvor der ersten InbetriebnahmeBefähigte Person/ SachkundigerPrüfbuch
alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustandregelmäßig, mindestens jährlichBefähigte Person/ SachkundigerPrüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft
Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe, Fahrzeughebebühnennach Änderungen der Konstruktion und wesentlichen InstandsetzungenBefähigte Person/ SachverständigerPrüfbuch
Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 232; Abschnitt 6ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, insbesondere der Fangvorrichtungvor der ersten Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person/ Sachkundigerja, schriftlich
Krane (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 1 1) BGV D6; § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 4 kraftbetriebene Krane und Krane mit mehr als 1000 kg Tragfähigkeitvor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen ÄnderungenBefähigte Person/ SachverständigerPrüfbuch
Ausnahme vor der ersten Inbetriebnahme, wenn Krane betriebsbereit angeliefert werden und der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt---
§ 26alle Krane, alle Teilenach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person/ SachkundigerPrüfbuch
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 500; Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15.1 Lastaufnahmemittel auf Mängelvor der ersten Inbetriebnahme,Befähigte Person/ Sachkundiger-
Abschnitt 3.15.2.1Lastaufnahmeinrichtungenin Abständen von längstens einem JahrBefähigte Person/ Sachkundigerja, schriftlich
Abschnitt 3.15.2.2Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, auf Rissfreiheitin Abständen von längstens drei JahrenBefähigte Person/ Sachkundigerja, schriftlich z.B. Kettenprüfbuch, Kettenkartei
Abschnitt 3.15.2.3Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung auf Drahtbrüche und Korrosionin Abständen von längstens drei JahrenBefähigte Person/ Sachkundigerja, schriftlich
Abschnitt 3.15.3Lastaufnahmeeinrichtungennach Schadensfällen sowie nach InstandsetzungenBefähigte Person/ Sachkundigerja, schriftlich
Abschnitt 3.15.4.1Lastaufnahmeeinrichtungen nach den Abschnitten 3.15.1 und 3.15.2 auf Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungenvor der ersten Inbetriebnahme, in Abständen von längstens einem JahrenBefähigte Person/ Sachkundigerja, schriftlich
Leitern, Tritte (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGV D36; § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 2 Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen ZustandregelmäßigBetreiberLeiterkontrollbuch
betriebsfremde Leitern und Tritte auf Eignung und Beschaffenheitvor der BenutzungBetreiber-
Lösemittel-Reinigungseinrichtungen
BGR 180; Abschnitt 6
Anlage auf arbeitssicheren Zustandnach den Herstellerangaben, mindestens einmal jährlichBefähigte Person/ Sachkundiger-
Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 121; Abschnitt 3.7 Funktionsfähigkeitvor der ersten Inbetriebnahme regelmäßig, mindestens jährlich, nach wesentlichen ÄnderungenBefähigte Person/ Sachkundigerja, schriftlich
RollenprüfständeSicherheitseinrichtungenregelmäßig, mindestens jährlichBefähigte Person/ Sachkundiger-
Schleif- und Bürstwerkzeuge (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 500; Kapitel 2.25 keramisch gebundene Schleifkörper auf Risse durch Klangprüfungvor jedem Aufspannenunterwiesene Versicherte-
Schleifwerkzeuge durch Probelaufnach jedem Aufspannenunterwiesene Versicherte-
-1 Minute bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen
-0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen
-15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen
BGR 121; Abschnitt 3.7 Funktion der Absauganlagevor der ersten Inbetriebnahme regelmäßig, mindestens jährlich, nach wesentlichen ÄnderungenBefähigte Person/ Sachkundigerja,
schriftlich
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (Betriebssicherheitsverordnung,
§§ 3, 10 und 11)
trockene Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und DichtheitjährlichBefähigte Person/ Sachkundiger-
BGR 500; Kapitel 2.25, Abschnitt 3.27nasse Gebrauchsstellenvorlagen, gereinigt auf Sicherheit gegen GasrücktrittjährlichBefähigte Person/ Sachkundiger-
Trockner für Beschichtungsstoffe (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 10 und 11) BGR 500; Kapitel 2.28, Abschnitt 3.12 alle Teile auf Sicherheitseinrichtungenangemessene Zeitabstände, mindesten jährlichBefähigte Person/ Sachkundigerja, schriftlich
Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D8; § 23
alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktionen und Seilblöcke auf Zustand, Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeitvor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person/ SachkundigerPrüfbuch oder Prüfplakette am Gerät
§ 23akraftbetriebene Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerkevor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlichBefähigte Person/ SachkundigerPrüfbuch
Müllpresscontainer "Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186) austauschbare Kipp- und Absetzbehälter auf FunktionsfähigkeitjährlichBefähigte Person/ SachkundigerPrüfbuch oder Prüfkartei
Beleuchtungsanlagen
BGR 131; Abschnitt 6.1
Einhaltung der Anforderungen einschließlich der lichttechnischen Wertevor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Bedarf, mindestens jedoch alle 3 JahreBefähigte Person/ Sachkundiger-
Druckbehälter (Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3, 14 und 15) Druckbehälter
Gruppe III, IV, VI und VII
vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen,Befähigte Person/ SachverständigerPrüfzeichen und Prüfdatum, Prüfbuch oder Prüfakte
Ausnahmen möglich---
Gruppe II, III und VIFestlegung durch Betreiber auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und BeschickungsgutBefähigte Person/ Sachkundiger-
Gruppe IV und VIIalle 5 Jahre innere Prüfung, alle 10 Jahre Druckprüfung, alle 2 Jahre äußere PrüfungBefähigte Person/ SachverständigerPrüfbuch oder Prüfakte