DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.35 - 5.35 Bewegen von Schienenfahrzeugen

5.35.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Bewegen von Schienenfahrzeugen geeignete Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen getroffen werden.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

  • Freihalten des Fahrbereiches,

  • Benutzung von Einrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen,

  • Beobachtung des Gleisbereiches.

Siehe auch § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

5.35.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Bewegen von Schienenfahrzeugen geeignete Einrichtungen benutzt werden, sofern keine Triebfahrzeuge zur Verfügung stehen.

Geeignete Einrichtungen sind z.B.:

  • Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge, wenn diese dafür gebaut und eingerichtet sind; siehe § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30),

  • Seil- und Kettenzuganlagen; siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30),

  • Drehscheiben und Schiebebühnen; siehe §§ 11 und 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30),

  • Wagenschieber.

5.35.3

Das Bewegen von Schienenfahrzeugen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung von Kranen ist unzulässig.

5.35.4

Beim Ziehen von Schienenfahrzeugen durch Kraftfahrzeuge oder Flurförderzeuge müssen sich diese außerhalb des Fahrbereiches der Schienenfahrzeuge befinden, es sei denn, die Kraftfahrzeuge oder Flurförderzeuge befinden sich im eingedeckten Gleis, ihr Bremsvermögen reicht aus und die Schienenfahrzeuge werden über eine starre Verbindung (Kuppelstange) gezogen.

5.35.5

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge, die mit Funkfernsteueranlagen ausgerüstet sind, nicht unbeabsichtigt bei Instandhaltungsarbeiten in Bewegung geraten können.