DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.33 - D. Besondere Bestimmungen für Arbeiten an Schienenfahrzeugen
5.33 Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen in Werkstätten

5.33.1

Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, bei denen die Gefahr der Berührung aktiver Teile mit Fahrleitungsspannung besteht, dürfen nur durchgeführt werden, wenn der spannungsfreie Zustand der Fahrleitungsanlage hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt worden ist. Dies gilt nicht, wenn Prüfungen unter Spannung durchgeführt werden müssen.

Dies wird erreicht, wenn die fünf Sicherheitsregeln eingehalten werden. Die fünf Sicherheitsregeln sind in DIN VDE 0105 "Betrieb von Starkstromanlagen", Teil 1 "Allgemeine Festlegungen" bzw. Teil 3 "Zusatzfestlegungen für Bahnen", festgelegt.

Prüfarbeiten unter Spannung siehe Abschnitt 5.32.

Der spannungsfreie Zustand für die Dauer der Arbeiten kann dadurch sichergestellt sein, dass jeder Mitarbeiter am Schalter der Fahrleitungsanlage durch ein eigenes gekennzeichnetes Schloss das Wiedereinschalten verhindert.

5.33.2

Wird die elektrische Anlage von Fahrzeugen durch Abziehen des Stromabnehmers freigeschaltet, sind Maßnahmen gegen das versehentliche und unbeabsichtigte Wiederanlegen des Stromabnehmers zu treffen.

Eine Maßnahme gegen das versehentliche Wiederanlegen ist bei kraftbetriebenen Stromabnehmern das Unwirksammachen des Antriebes. Bei Stromabnehmern, die mit einer Leine von Hand abgezogen werden, wird dies erreicht, wenn am Befestigungspunkt der Leine ein Warnzeichen so aufgehängt wird, dass die Leine nicht gelöst werden kann, ohne das Warnzeichen zu entfernen. Eine geeignete Maßnahme gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen des Stromabnehmers bei Reißen einer Leine ist z.B. das Aufbringen einer Klammer, die den Stromabnehmer in abgezogener Stellung fixiert.