Abschnitt 5.29 - 5.29 Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen
5.29.1
Der Unternehmer darf Arbeiten an Airbag- und pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen nur durchführen lassen, wenn er zuvor
- 1.
den Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen entsprechend der Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz der zuständigen Behörde angezeigt
und
- 2.
eine beauftragte Person für die Durchführung dieser Arbeiten benannt
hat.
5.29.2
Elektrische Prüfungen an Airbag- und Gurtstraffersystemen dürfen nur mit vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden.
Die Verwendung nicht zugelassener Geräte kann zu ungewollter Zündung führen.
5.29.3
Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum Zwecke der Verschrottung gezündet, hat der Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn sich beim Zünden im eingebauten Zustand keine Personen im Fahrzeug aufhalten; das Fahrzeug ist nach Möglichkeit zu schließen.
Das Vernichten von nicht in Kraftfahrzeugen eingebauten Airbag-Einheiten darf nur im Rahmen einer nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubten Tätigkeit vorgenommen werden.