DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.28 - 5.28 Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen

5.28.1

Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Autogasanlagen in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall zu treffen.

Autogasanlagen sind z.B. Flüssiggasanlagen (LPG) und Anlagen, die mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden.

Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sollen die Betriebsanleitungen des Herstellers der Autogasanlage berücksichtigt werden.

Gefahrfall ist insbesondere das unbeabsichtigte Ausströmen von Autogas während der Instandhaltungsarbeiten. Die Betriebsanweisung soll Angaben enthalten, wie ausgetretenes Gas wahrgenommen werden kann und mit welchen Maßnahmen bei auftretendem Gasgeruch die Explosionsgefahr ohne Gefahr einer Zündung beseitigt werden kann.

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung sowie Kapitel 2.31 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)

5.28.2

Auf dem Werkstattgelände befindliche Fahrzeuge mit Autogasanlagen sind an gut sichtbarer Stelle mit einem Hinweis auf die Autogasanlage zu versehen.

5.28.3

An Fahrzeugen mit einer Autogasanlage sind die Entnahmeventile vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten zu schließen.

Entnahmeventile sind z.B. bei Flüssiggasanlagen Flaschenventile, bei Erdgasanlagen Ventile, die die Versorgungsleitung zwischen Speicher und Verbraucher (z.B. Motor, Heizung) sperren.

5.28.4

Die Entnahmeleitungen von Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind nach dem Schließen der Entnahmeventile durch Betreiben des Motors mit Autogas zu entleeren.

Die Entnahmeleitungen sind ausreichend geleert, wenn der Motor von selbst stehen bleibt.

5.28.5

Fahrzeuge mit Autogasanlagen können wie Fahrzeuge behandelt werden, die mit Otto-Kraftstoff betrieben werden, wenn

  • die Entnahmeventile geschlossen sind,

  • der Autogasbehälter keine Temperaturen von mehr als 60 °C annehmen kann

    und

  • bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Entnahmeleitungen zusätzlich geleert sind.

5.28.6

Fahrzeuge mit Autogasanlagen, bei denen die Entnahmeventile nicht geschlossen und bei flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen die Entnahmeleitungen nicht geleert sind, dürfen nur an Plätzen abgestellt und instandgehalten werden, bei denen mindestens 3facher Luftwechsel vorhanden ist.

5.28.7

Fahrzeuge mit Flüssiggas dürfen nur auf Plätzen abgestellt werden, die über Erdgleiche liegen; im Umkreis von 3 m von der Schnittstelle des Entnahmeventils des Autogasbehälters dürfen sich keine Bodeneinläufe, Kanäle, Schächte, unbelüftete Arbeitsgruben oder ähnliches befinden.

5.28.8

Das Entleeren von Autogasbehältern darf nicht in Räumen durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggas nicht in Senken, Gruben, Kanäle, Keller oder andere tiefer gelegene oder geschlossene Räume fließen kann.

Dies wird erreicht, wenn sich die unter Erdgleiche befindlichen Räume in mindestens 10 m Entfernung von der Ablassleitung befinden.

Siehe Technische Regeln Druckbehälter "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" (TRB 610).

Flüssiggas kann zu Erfrierungen führen. Beim Öffnen des Entleerungsventils sind Schutzhandschuhe aus Leder zu benutzen.

5.28.9

Muss an der Autogasanlage selbst gearbeitet werden, ist vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass im Arbeitsbereich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann oder dort alle Zündquellen beseitigt sind. Eine ausreichende Belüftung der unmittelbaren Umgebung des Fahrzeuges ist sicherzustellen.

Mit einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ist nicht zu rechnen, wenn die Teile der Autogasanlage, an denen gearbeitet wird, geleert und gegebenenfalls mit Inertgas - siehe Abschnitt 6.2.2 - gespült sind.

Ausreichende Belüftung bedeutet mindestens 3facher Luftwechsel pro Stunde im Arbeitsbereich.

5.28.10

Arbeiten mit Zündgefahren an Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind nur dann zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen gegen Erwärmung getroffen sind, die einen Gasaustritt und Drucksteigerungen im Autogasbehälter oder in den Entnahmeleitungen verhindern. Gegebenenfalls sind Autogasbehälter auszubauen und die Entnahmeleitungen zu entleeren.

5.28.11

Können Autogasbehälter in Trocknern für Beschichtungsstoffe Temperaturen über 60 °C annehmen, sind sie vor dem Trocknen auszubauen.

5.28.12

Das Aufspüren von Undichtigkeiten in der Autogasanlage darf nur so erfolgen, dass eventuell ausströmendes Gas nicht gezündet werden kann.

Bis 20 bar Gasdruck sind z.B. Lecksuchsprays geeignet, die durch Schaumbildung Undichtigkeiten anzeigen oder Lecksuchgeräte als Gasmess- und Warngeräte, die auch Gaskonzentrationen weit unterhalb der unteren Explosionsgrenze messen können.