DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.26 - 5.26 Betanken von Fahrzeugen

Der Unternehmer hat beim Betanken von Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen getroffen werden.

In dem Bereich, in dem brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können, darf nicht geraucht werden, und es dürfen keine sonstigen Zündquellen (z.B. offenes Feuer, Licht, glühende Gegenstände, nicht explosionsgeschützte elektrische Geräte, funkenreißende Maschinen) vorhanden sein.

Für das Füllen der Autogasbehälter von Fahrzeugen mit Gasbetrieb sind die Technischen Regeln Druckgase "Füllanlagen; Anlagen zum Füllen von Treibgastanks, Treibgastankstellen" (TRG 404) zu beachten.

Siehe auch Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über Anzeige oder Erlaubnispflicht für die Lagerung, auch für Eigenbedarfszwecke, über die technische Ausstattung der Behälter und Abfülleinrichtungen und über die Sicherheitsmaßnahmen beim Betanken und Umfüllen.