DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.21 - 5.21 Brennbare Stoffe

5.21.1

Brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) sind in Behältern nach Abschnitt 4.20.1 zu sammeln. Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur sachgerechten Entsorgung an geeigneter Stelle zu sammeln.

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C fallen an z.B. beim Wechsel von Ottokraftstofffiltern, Ottokraftstoffpumpen, beim Prüfen von Einspritzdüsen für Ottokraftstoff und bei Reinigungsarbeiten.

Die aus brennbaren Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich entstehenden Dämpfe bilden mit der Raumluft explosionsfähige Gemische, die eventuell besondere Lüftungsmaßnahmen erforderlich machen; siehe auch Abschnitt 5.27.1.

5.21.2

Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, sind mindestens in schwerentflammbaren Behältern zu sammeln. Gebrauchtes Putzmaterial, das nicht wiederverwendet werden soll, ist in nichtbrennbaren Behältern zu sammeln. Die Behälter sind geschlossen zu halten. Das Verbrennen gebrauchten Putzmaterials in Feuerungsanlagen ist nicht zulässig.

Gebrauchtes Putzmaterial ist Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Siehe auch Abschnitt 4.20.3.

5.21.3

Der Unternehmer hat Altöl bis zur sachgerechten Entsorgung in Altöl-Sammelbehältern zu sammeln. Das Einbringen von Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich in diese Behälter ist nicht zulässig.

Das Einbringen von Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich in Altöl-Sammelbehälter wird z.B. dadurch verhindert, dass

  • keine Ottokraftstoffrestmengen in Altöl-Sammelbehälter entleert werden,

  • keine Leckagen vom Ottokraftstoff-Leitungssystem mit dem Altöl-Sammelbehälter aufgefangen werden,

  • keine Ottokraftstofffilter, Ottokraftstoffpumpen oder andere Gefäße durch Ablegen in den Trichter des Altöl-Sammelbehälters entleert werden.

Siehe Abschnitt 4.20.4.

5.21.4

Das Einbringen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C in Reinigungseinrichtungen, die mit Flüssigkeiten mit einem Hammpunkt > 55 °C betrieben werden, ist nicht zulässig.

5.21.5

Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit

  1. 1.

    brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C

    und

  2. 2.

    Flüssigkeiten, die giftig oder gesundheitsschädlich sind,

ausgeführt werden.

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C sind z.B. Ottokraftstoffe.

Ottokraftstoffe dürfen als Reinigungsmittel nach Anhang IV Nr. 4 Gefahrstoffverordnung nicht verwendet werden.

5.21.6

Reinigungsarbeiten dürfen abweichend von Abschnitt 5.21.5 mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C, jedoch nicht mit Ottokraftstoff, ausgeführt werden, wenn sie

  1. 1.

    in einem besonderen, abgetrennten Raum durchgeführt werden, der die Bedingungen für explosionsgeschützte Räume erfüllt,

    oder

  2. 2.

    in anderen Räumen aufgrund besonderer Umstände zwingend notwendig werden. In diesen Fällen hat der Unternehmer die Verwendung der Reinigungsmittel jeweils im Einzelfall anzuordnen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei dürfen die verwendeten Flüssigkeitsmengen nicht mehr als 5 l betragen.

Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) und "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

Bei diesen Reinigungsarbeiten besteht besonders die Gefahr, dass die von der Reinigungsflüssigkeit benetzte oder durchtränkte Arbeitskleidung durch Funken in Brand gesetzt wird.

5.21.7

Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen sind so aufzustellen, dass sie nicht

  • durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen unzulässig erwärmt werden können,

  • durch Personen und Fahrzeuge umgestoßen werden können

    und

  • in der Nähe von Arbeitsplätzen stehen, an denen Zündquellen vorhanden sind.

Zündquellen siehe Abschnitt 5.22.1.

5.21.8

Zu Reinigungsarbeiten unter Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C dürfen Pinsel, an denen sich Metallteile befinden, nicht verwendet werden.