DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.20 - 5.20 Lüftungsmaßnahmen

5.20.1

Brennbare und gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche müssen aus Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen, Arbeitsgruben, Unterfluranlagen und Laderäumen für Akkumulatoren sicher abgeführt werden. Hierzu sind die Lüftungseinrichtungen nach den Abschnitten 4.7 und 4.8 einzuschalten.

Die Abführung der Abgase erfordert in der Regel eine Absaugung an der Austrittsstelle. Die Abgase können z.B. durch Schläuche oder Rohre der Absaugeinrichtung, die auf den Auspuff aufgesteckt werden, ins Freie geleitet werden. In begründeten Ausnahmefällen können die Abgase, ausgenommen Abgase von Dieselmotoren, über kurze Schläuche mit ausreichendem Querschnitt, direkt ins Freie geführt werden.

Bei Arbeiten am Kraftstoffsystem von Fahrzeugen, beim Reinigen von Teilen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C, durch Verschütten oder Aufbewahren derartiger Stoffe in offenen Gefäßen entstehen - besonders bei Ottokraftstoff - schon bei normaler Raumtemperatur brennbare Dämpfe. Bei Fahrzeugen, die mit Flüssiggas (z.B. Propan, Butan) oder verflüssigtem Erdgas (LNG) angetrieben werden, besteht die Gefahr, dass brennbares Gas durch Undichtheit austritt. Da Gase und Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C und Flüssiggas schwerer als Luft sind, sammeln sie sich an den tiefsten Stellen, z.B. in Arbeitsgruben, Unterfluranlagen und Kanälen, und können mit der Raumluft vermischt explosionsfähige Gemische bilden. Diese Gase und Dämpfe müssen durch geeignete Lüftung entfernt werden.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).

Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900).

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554).

5.20.2

Lüftungseinrichtungen nach Abschnitt 4.8 sind bereits vor dem Betreten von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen einzuschalten. Das gilt auch, wenn Arbeiten mit Zündquellen über oder in der Nähe von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen ausgeführt werden und diese ganz oder teilweise abgedeckt sind.

Zündquellen siehe Abschnitt 5.22.1.

5.20.3

Frei (natürlich) belüftete Arbeitsgruben und Unterfluranlagen nach Abschnitt 4.8.1 dürfen in ihrer Wirkungsweise nicht durch Abdecken der Lüftungsöffnungen behindert werden.