DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.19 - 5.19 Arbeiten mit Rollen-Prüfständen

5.19.1

Rollen-Prüfstände dürfen nur innerhalb ihrer Leistungsgrenzen betrieben werden.

5.19.2

Bei laufendem und betriebsbereitem Rollen-Prüfstand darf sich niemand im Gefahrbereich der sich drehenden Fahrzeugräder und Prüfstands-Rollen aufhalten.

Betriebsbereit heißt, dass ein Fahrzeug im Rollensatz steht und beide Kontaktschwellen gedrückt sind.

5.19.3

Unbenutzte Rollen-Prüfstände sind durch Abschließen des Hauptschalters gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.