DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.17 - 5.17 Montage von Fahrzeugrädern

5.17.1

Beim Transport von Reifen und Rädern, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1,5 m übersteigt, müssen die Einrichtungen nach Abschnitt 4.13.1 benutzt werden. Montage, Demontage und Transport von Reifen und Rädern nach Satz 1 müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden.

5.17.2

Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden, nachdem die Luft aus dem Reifen abgelassen ist.

Siehe § 56 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

5.17.3

Vor dem Füllen von Luftreifen sind Räder, Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden zu prüfen.

5.17.4

Beim Füllen von Luftreifen sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende Räder oder Teile davon die Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.13.2 zu benutzen.

Felgen sind Verschleißteile. Durch ständige Walkarbeiten des Reifens beim Fahren wird das Felgenhorn abgenutzt und kann brechen.

Die Sicherheit - besonders bei PKW-Leichtmetallfelgen - verringert sich dabei erheblich. Erfahrungsgemäß ist ein Auswechseln der Felge bereits erforderlich, wenn die Wandstärke des Felgenhorns um mehr als 1 mm verringert ist.

Beim Füllen von Reifen auf Felgen besteht insbesondere bei geteilten Felgen die Gefahr, dass infolge unsachgemäßer Montage schadhafter Felgen oder zu hohen Fülldrucks Teile weggeschleudert werden.

Als geteilte Felgen gelten z.B. Lkw-Räder und Räder von Flurförderzeugen mit geschraubten, genieteten oder punktgeschweißten Felgenhälften.

Räder oder Felgenteile können z.B. aufgefangen werden durch Schutzgestelle, in die die Räder hineingestellt werden, oder durch bodenverankerte Sicherungsbügel oder -ketten.

Beim Nachfüllen von Reifen am Fahrzeug (z.B. in Wartungsdienstanlagen) sind besondere Sicherheitseinrichtungen in der Regel nicht erforderlich, jedoch sollte darauf geachtet werden, dass Personen nicht in der Richtung etwa fortfliegender Teile stehen.

Siehe auch BG-Information "Sichere Reifenmontage" (BGI 884).

5.17.5

Der höchstzulässige Fülldruck darf nicht überschritten werden.

5.17.6

Beim Auswuchten von Fahrzeugrädern sind zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende und umlaufende Teile die vorhandenen Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.12 zu benutzen.

Fortfliegende Teile sind z.B. Ausgleichsgewichte oder Fremdkörper im Profil.