DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.16 - 5.16 Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen

5.16.1

Feuerlöscheinrichtungen sind gebrauchsfertig zu halten.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

5.16.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht werden.

Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).