DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.11 - 5.11 Arbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen

5.11.1

Vor Instandhaltungsarbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen hat der Unternehmer zu ermitteln, welche Stoffe oder Zubereitungen die Behälter oder engen Räume enthalten oder während der Arbeit in ihnen auftreten können.

Siehe auch § 5 der Betriebssicherheitsverordnung sowie BG-Regel "Behälter, Silos und enge Räume" (BGR 117).

5.11.2

Vor Beginn der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen von Fahrzeugen hat der Unternehmer eine mit den Gefahren und den geeigneten Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu benennen. Er hat die Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, schriftlich festzulegen.

Solche Maßnahmen sind z.B.

  • Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern,

  • arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie BG-Regel "Behälter, Silos und enge Räume" (BGR 117).