DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.10 - 5.10 Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen

5.10.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub durch eine staubbindende Nassreinigung gefahrlos beseitigt oder mit Entstaubern abgesaugt wird. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass

  • beim Absaugen von asbesthaltigen Stäuben oder Stäuben, bei denen Asbestfreiheit nicht sicher festgestellt werden kann, nur baumustergeprüfte Entstauber der Kategorie K 1 verwendet werden,

  • eine Nassreinigung nur durchgeführt wird, wenn das Reinigungsmittel die Bremswirkung nicht negativ beeinflusst.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 1 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519).

5.10.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bei der Demontage von Reibbelägen anfallende Abriebstaub nicht mit Druckluft ausgeblasen wird.

5.10.3

Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln, Scheiben und Trommeln, anderen Bremsenteilen oder Kupplungsbelägen mit Pinseln oder Drahtbürsten gearbeitet werden, müssen die in Abschnitt 5.10.1 genannten Verfahren angewendet werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 2 der TRGS 519.

5.10.4

Verschlissene Beläge sind möglichst ohne Zerstörung als ganze Teile von ihren Trägern abzunieten.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 3 der TRGS 519.

5.10.5

Demontierte Beläge, Reibbelagreste und abgesaugter Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei entsorgt werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 4 der TRGS 519.

5.10.6

Müssen asbesthaltige Bremsbeläge in eingebautem Zustand auf Maß gebracht werden, dürfen dafür nur langsam laufende Abdrehvorrichtungen eingesetzt werden. Das Überschleifen ist wegen der starken Feinstaubentwicklung unzulässig. Beim Überdrehen müssen baumustergeprüfte Entstauber der Kategorie K 1 verwendet werden.

Siehe auch Nummer 16.4 Abs. 7 der TRGS 519.