DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.9 - 5.9 Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegen Bewegungen

5.9.1

Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

5.9.2

Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse gegen Fortbewegen zu sichern. Bei Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse müssen Unterlegkeile verwendet werden.

Unterlegkeile müssen z.B. auch beim Anheben gebremster Räder verwendet werden.

Für Schienenfahrzeuge siehe Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

5.9.3

Kraftbetätigte Fahrzeugteile sind in angehobener Stellung mindestens in einer Stellung formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

Gefahr besteht bei angehobenen Fahrzeugteilen, z.B. Ladeschaufeln, gekippten Führerhäusern und Pritschen, bei denen z.B. durch unbeabsichtigtes Bewegen des Betätigungsorgans oder Störungen im Kraftübertragungssystem die angehobenen Fahrzeugteile absinken können.

Gefahr besteht ebenso bei Fahrzeugen mit Knicklenkung, wenn in diesem Bereich gearbeitet wird und keine form-schlüssige Festlegung des Knickgelenkes, z.B. durch Arretierung, Steckbolzen oder Klinken, erfolgt ist.

Zu Fahrzeugteilen gehören auch Anbaugeräte.

Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

5.9.4

Bei Arbeiten am Druckluftsystem von luftgefederten Fahrzeugen sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Absinken des Aufbaus infolge Entweichens der Luft aus dem Federsystem zu treffen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn Unterstellböcke entsprechender Tragfähigkeit verwendet werden.